Читать книгу Datenschutz im Krankenhaus - Andrea Hauser - Страница 56
3.2.4.7 Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des »dafür Sorge Tragens«
ОглавлениеBerufsgeheimnisträger setzen sich gemäß § 203 Abs. 4 Nr. 1 StGB selbst dem Vorwurf der Strafbarkeit aus, wenn sie nicht dafür Sorge tragen, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde. Dazu kann es im Rahmen der Umsetzung der strafrechtlichen Verpflichtung nach § 203 StGB auch notwendig sein, dass entweder eine für den Berufsgeheimnisträger tätige Einzelperson oder ein Unternehmen zusichert, dass von der Einzelperson bzw. durch das Unternehmen eingesetztes Personal sowie gegebenenfalls das von Subunternehmen eingesetzte Personal rechtswirksam nach § 203 StGB verpflichtet wird. Im Rahmen einer solchen Fallgestaltung sichert die Einzelperson bzw. das Unternehmen zu, dass alle mit der Verarbeitung von Daten, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, befassten Beschäftigten und andere für das Unternehmen tätige Personen, die damit befasst sind, sich in Textform dazu verpflichtet haben, über die ihnen bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Berufsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren, und diese über die mögliche Strafbarkeit nach § 203 Abs. 4 StGB belehrt wurden.
Inwieweit in Fallkonstellationen, in denen sich die sonstige mitwirkende Person weiterer mitwirkender Personen bedient, durch derartige Regelungen in gesonderten Verpflichtungserklärungen nach § 203 StGB bzw. im AV-Vertrag das Tatbestandsmerkmal des »dafür Sorge Tragens« erfüllt wird, kann derzeit allerdings nicht mit letzter Sicherheit eingeschätzt werden. Auch die juristische Kommentarliteratur gibt hierüber bislang wenig Aufschluss.82 Sollten hieran Zweifel bestehen, könnte diesbezüglich eine weitergehende vertragliche Absicherung erfolgen. Hierzu könnten beispielsweise vertragliche Abreden über Möglichkeiten des Berufsgeheimnisträgers zu stichprobenartigen Überprüfungen der vorgenommenen Verpflichtungen oder geeignete Nachweise durch den jeweiligen Dienstleister getroffen werden, z. B. wie folgt: »Der Auftraggeber/Berufsgeheimnisträger ist berechtigt, jederzeit einen geeigneten Nachweis über die rechtswirksame Verpflichtung nach § 203 StGB des durch den Auftragnehmer / das Unternehmen eingesetzte Personal sowie gegebenenfalls das von Subunternehmen eingesetzte Personal zu verlangen.«
In Fallkonstellationen, denen eine AV zugrunde liegt, könnten derartige Abreden im AV-Vertrag getroffen werden. In Fällen, in denen die Mitwirkung an der Tätigkeit eines Berufsgeheimnisträgers nicht auf Grundlage einer AV erfolgt, dürfte die Zusammenarbeit anderweitig vertraglich geregelt sein (z. B. bei einem Handwerker durch einen Werkvertrag), sodass solche Abreden in diesen Verträgen geregelt werden könnten.