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4 Gesetzliche Offenbarungsbefugnisse oder -verpflichtungen

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Für den Krankenhausbereich resultieren aus den unterschiedlichsten Gesetzen Befugnisse oder Verpflichtungen, bestimmte Informationen, die den Krankenhausaufenthalt des Patienten betreffen und die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen, gegenüber Behörden oder anderen Beteiligten des Gesundheitswesens mitzuteilen. Sofern die Offenbarung eines Patientengeheimnisses auf solchen gesetzlichen Vorschriften beruht, ist sie nicht unbefugt und damit nicht gemäß § 203 StGB strafbar. Beispielhaft für derartige gesetzliche Offenbarungsbefugnisse oder -verpflichtungen seien folgende Vorschriften genannt:

• §§ 6 bis 15 Infektionsschutzgesetz (IfSG)106: Die §§ 6 und 7 IfSG definieren umfangreiche Kataloge meldepflichtiger Krankheiten bzw. meldepflichtiger Nachweise von Krankheitserregern. Gemäß § 8 IfSG sind z. B. Ärzte in Krankenhäusern, Leiter von Medizinaluntersuchungsämtern, Angehörige anderer Heil- und Pflegeberufe etc. zur Meldung oder Mitteilung von Erkrankungen bzw. Infektionen mit meldepflichtigen Krankheitserregern gegenüber den zuständigen Behörden verpflichtet. Diese können dann die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dadurch drohenden Gefahren ergreifen.

• § 138 StGB (Nichtanzeige geplanter Straftaten): Gemäß § 138 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer der in der Vorschrift genannten Katalogstraftaten zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen. Anzeigepflichtig ist hiernach das Vorhaben oder die Ausführung besonderer Schwerststraftaten wie z. B. Mord, Totschlag, Raub, Brandstiftung etc.107

• §§ 18 bis 20 Personenstandsgesetz (PStG)108: Gemäß § 18 PStG muss die Geburt eines Kindes dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, binnen einer Woche angezeigt werden. Gemäß § 19 Nr. 2 PStG ist nachrangig zu den Eltern anzeigepflichtig jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war (z. B. Arzt oder Hebamme). Bei Geburten in Krankenhäusern ist gemäß § 20 PStG der Träger der Einrichtung zur Anzeige verpflichtet. Gemäß § 28 PStG muss zudem der Tod eines Menschen dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden. Bei Sterbefällen in Krankenhäusern ist gemäß § 30 PStG der Träger der Einrichtung zur Anzeige verpflichtet.

• § 202 SGB VII109: Danach haben Ärzte oder Zahnärzte den begründeten Verdacht, dass bei Versicherten eine Berufskrankheit besteht, dem Unfallversicherungsträger oder der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle in der für die Anzeige von Berufskrankheiten vorgeschriebenen Form unverzüglich anzuzeigen. Die Ärzte oder Zahnärzte haben die Versicherten über den Inhalt der Anzeige zu unterrichten und ihnen den Unfallversicherungsträger und die Stelle zu nennen, denen sie die Anzeige übersenden.

• § 100 Abs. 1 SGB X110: Danach ist der Arzt oder Angehörige eines anderen Heilberufs verpflichtet, dem Leistungsträger im Einzelfall auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit es für die Durchführung von dessen Aufgaben erforderlich ist und

– es gesetzlich zugelassen ist oder

– der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat.

Die Einwilligung soll zum Nachweis im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat, schriftlich oder elektronisch erfolgen. Die Vorschrift gilt entsprechend für Krankenhäuser.

Zu beachten ist allerdings, dass es sich bei § 100 Abs. 1 SGB X in der Reihe der genannten Vorschriften um ein Negativbeispiel handelt. Die Vorschrift beinhaltet selbst keine Grundlage zur Offenbarung von Patientengeheimnissen, sondern bestätigt nur, dass hierzu eine gesetzliche Grundlage oder die Einwilligung des Betroffenen benötigt wird. Sollten sich also z. B. Krankenkassen auf § 100 Abs. 1 SGB X als Grundlage für eine Datenübermittlung berufen, kann dies mit dem Argument abgelehnt werden, dass § 100 Abs. 1 SGB X keine derartige Grundlage bietet, sondern diese anderweitig benannt werden muss.

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