Читать книгу Datenschutz im Krankenhaus - Andrea Hauser - Страница 59
3.3 Fremdes Geheimnis
Оглавление§ 203 StGB stellt das unbefugte Offenbaren eines fremden Geheimnisses unter Strafe. Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind87 und an deren Geheimhaltung derjenige, den sie betreffen, ein von seinem Standpunkt aus sachlich begründetes Interesse hat oder bei eigener Kenntnis der Tatsache haben würde.88 Dies setzt zunächst voraus, dass die Tatsache nur einer beschränkten Zahl von Personen bekannt ist. Dazu muss nicht einmal zwingend der betroffene Geheimnisträger selbst gehören. Auch eine vom Arzt dem Patienten verschwiegene Krankheit stellt grundsätzlich ein durch § 203 StGB geschütztes Geheimnis dar, obwohl der Patient selbst hiervon keine Kenntnis hat.89 Das Erfordernis einer beschränkten Anzahl von Personen ist auch noch dann erfüllt, wenn es sich bei den möglichen Mitwissern um eine bloß überschaubare Zahl handelt. Erst wenn die Tatsache zur Kenntnis beliebiger Dritter öffentlich ist, gilt sie nicht mehr als geheim.90
Grundsätzlich ist der Begriff des Geheimnisses weit auszulegen. Er umfasst z. B.
• die Art der Krankheit und deren Verlauf, Anamnese, Diagnose, Therapie und Prognose;
• psychische Auffälligkeiten, körperliche und geistige Mängel;
• Patientenakten, Röntgenaufnahmen;
• Untersuchungsmaterial und Untersuchungsergebnisse sowie
• sämtliche Angaben über persönliche, familiäre, berufliche, wirtschaftliche und finanzielle Gegebenheiten.91
Auch der Name eines Patienten und schon die Tatsache seiner Behandlung können ein Geheimnis darstellen, wenn diese Umstände nicht einem unüberschaubaren Personenkreis bekannt sind.92 Die Schweigepflicht über die bloße Tatsache der Behandlung gilt jedoch nicht gegenüber der Krankenhausverwaltung, da dieser die Identität aller stationären oder in einer Institutsambulanz behandelten Patienten allein aus Abrechnungsgründen bekannt sein muss.
Fremd ist das Geheimnis, wenn es aus Sicht des Arztes andere Personen (Patienten oder Dritte) betrifft. Ein ausschließlicher Patientenbezug ist mithin nicht erforderlich. Geschützt werden auch Informationen über Dritte, die der Patient dem Arzt anvertraut.93