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3.2.2 Exkurs: Zählt das gesamte Verwaltungspersonal ebenfalls zum Täterkreis?

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Beim Begriff der berufsmäßig tätigen Gehilfen ist jedoch strittig, inwieweit zu diesen auch die mit der rein verwaltungstechnischen Abwicklung des Behandlungsgeschehens befassten Mitarbeiter zählen. Die Arbeit in der Verwaltung des Krankenhauses (z. B. Abrechnung) unterstützt zwar im weitesten Sinne auch die Arbeit des Arztes, da dieser hiervon entlastet wird, sie steht jedoch nicht unmittelbar mit der ärztlichen Tätigkeit in Zusammenhang, sondern erfolgt erst im Anschluss an die Behandlung. Aus diesem Grund wird teilweise die Auffassung vertreten, dass die Mitarbeiter der Verwaltung nicht als ärztliche Gehilfen anzusehen sind und damit nicht unmittelbar zum möglichen Täterkreis des § 203 StGB gehören.62

Das OLG Oldenburg hat demgegenüber die in der Verwaltung tätigen Mitarbeiter bis hin zum Verwaltungsdirektor in den Kreis der ärztlichen Gehilfen einbezogen, weil ihre Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang mit derjenigen des Arztes stehe und eine effektive ärztliche Behandlung erst ermögliche. Der innere Zusammenhang zwischen beiden Tätigkeiten sei gegeben, wenn der Arzt die Tätigkeit des Gehilfen ohne die organisationsbedingte Arbeitsteilung mit erledigen müsste, um die Behandlung des Patienten durchführen zu können.63 Das Gericht hat somit entscheidend darauf abgestellt, dass auch die verwaltungsmäßige Abwicklung des Behandlungsverhältnisses den Arzt in seiner Tätigkeit entlastet und damit unterstützt.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Krankenhausbehandlungsvertrag mit dem Krankenhausträger und nicht mit dem einzelnen Arzt zustande kommt. Dem trägt das OLG Oldenburg im Ergebnis Rechnung, indem es nicht nur den Arzt, sondern auch die mit der verwaltungstechnischen Abwicklung des Behandlungsgeschehens befassten und insoweit mit Patientendaten in Berührung kommenden Krankenhausmitarbeiter der Schweigepflicht unterwirft.

Nach der hier vertretenen Auffassung sind mithin auch die Mitarbeiter der Krankenhausverwaltung – soweit sie mit patientenbezogenen Informationen in Berührung kommen – dem Kreis der Schweigepflichtigen nach § 203 StGB zuzuordnen und können sich grundsätzlich gemäß § 203 StGB strafbar machen, wenn sie gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßen. Im Einzelfall kann fraglich sein, inwieweit diese Mitarbeiter auf diesen Umstand nochmals gesondert hingewiesen werden sollten. Ein solcher Hinweis kann auf Grund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers durchaus sinnvoll sein.

Fraglich könnte allenfalls sein, ob tatsächlich auch die Verwaltungsleitung noch unmittelbar zu den ärztlichen Gehilfen zählt. Selbst wenn dies zu verneinen wäre, ist aber zu beachten, dass sich die Verwaltungsleitung möglicherweise zumindest wegen der Anstiftung zu einer Straftat selbst strafbar machen könnte, wenn sie Mitarbeitern Dienstanweisungen gibt, durch die diese gegen ihre Verschwiegenheitspflicht verstoßen würden.

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