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3.2.4.2 Sonstige mitwirkende Person

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In Abgrenzung zu den berufsmäßig tätigen Gehilfen und den in Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen werden vom Begriff der »sonstigen mitwirkenden Personen« diejenigen erfasst, die zwar an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der schweigepflichtigen Person mitwirken, also in diese Tätigkeit in irgendeiner Weise eingebunden werden und Beiträge dazu leisten, allerdings ohne in die Sphäre des Berufsgeheimnisträgers eingegliedert zu sein.70 Eine Mitwirkung an der beruflichen Tätigkeit ist nur dann gegeben, wenn die mitwirkende Person unmittelbar mit der beruflichen Tätigkeit der schweigepflichtigen Person, ihrer Vorbereitung, Durchführung, Auswertung und Verwaltung befasst ist.71

Grundlage der sonstigen Mitwirkung einer nicht in den Betrieb des Geheimnisträgers eingegliederten Person kann insbesondere ein Vertragsverhältnis sein. Darunter fallen nicht nur der unmittelbare Vertrag zwischen Berufsgeheimnisträger und dem selbständig tätigen Vertragspartner, sondern in mehrstufigen Auftragsverhältnissen auch vertragliche Verbindungen des Auftragnehmers mit seinen Angestellten oder den – im Einvernehmen mit dem Berufsgeheimnisträger – beauftragten weiteren Unterauftragnehmern.72

Laut Gesetzesbegründung können Beispiele für derartige mitwirkende Tätigkeiten insbesondere sein:

• Schreibarbeiten,

• Rechnungswesen,

• Annahme von Telefonanrufen,

• Aktenarchivierung und -vernichtung,

• Einrichtung, Betrieb, Wartung – einschließlich Fernwartung – und Anpassung informationstechnischer Anlagen, Anwendungen und Systeme aller Art, beispielsweise auch von entsprechend ausgestatteten medizinischen Geräten,

• Bereitstellung von informationstechnischen Anlagen und Systemen zur externen Speicherung von Daten oder

• Mitwirkung an der Erfüllung von buchführungs- und steuerrechtlichen Pflichten des Berufsgeheimnisträgers.73

Damit werden insbesondere die klassischen Anwendungsfälle einer AV angesprochen.

Zu beachten ist aber, dass es einer Verpflichtung zur Geheimhaltung nicht bedarf, wenn die mitwirkende Person selbst Berufsgeheimnisträger, das heißt bereits nach § 203 Abs. 1 und 2 StGB zur Geheimhaltung verpflichtet ist (beispielsweise Rechtsanwälte, Steuerberater etc.). Dies wird damit begründet, dass eine zusätzliche Geheimhaltungsverpflichtung bei diesen Personengruppen keinen Mehrwert bringen würde.74

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