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3.5 Unbefugtes Offenbaren

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Der Tatbestand des § 203 StGB belegt nicht jede Offenbarung eines Privatgeheimnisses mit Strafe, sondern nur die unbefugte Offenbarung. Offenbarung ist dabei jede Mitteilung des Geheimnisses an einen Dritten, auch an einen anderen nach § 203 StGB selbst Schweigepflichtigen, der das Geheimnis noch nicht oder nicht sicher kannte, es sei denn, der Dritte ist ebenfalls in das Behandlungsgeschehen eingebunden.100 Bei mündlichen Mitteilungen reicht die Kenntnisnahme des Dritten, bei einem Schriftstück liegt ein Offenbaren des Geheimnisses vor, wenn dem Dritten der Gewahrsam an dem Schriftstück mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme eingeräumt wird.101 Dies ist auch durch Unterlassen möglich, wenn z. B. der Arzt seine Patientenakten unbeaufsichtigt offen liegen lässt und dadurch die Einsichtnahme durch unbefugte Dritte ermöglicht.102 Gleichgültig ist auch, ob die Mitteilung an den Dritten »vertraulich« erfolgt.103

Unbefugt ist die Offenbarung, wenn sie ohne Zustimmung desjenigen erfolgt, den das Geheimnis betrifft, und auch sonst kein Recht zur Mitteilung besteht.104 Ein Recht zur Mitteilung kann sich aus

• gesetzlichen Vorschriften, die eine Offenbarung des Geheimnisses vorschreiben oder erlauben (gesetzliche Offenbarungsbefugnisse oder -verpflichtungen),

• aus der Einwilligung des Betroffenen oder

• aus anderen Rechtsinstituten (Wahrnehmung berechtigter Interessen, rechtfertigender Notstand) ergeben.

Damit gilt auch hier der allgemeine Grundsatz, dass eine Offenbarung von Privatgeheimnissen nur zulässig ist, soweit dafür eine gesetzliche Grundlage existiert oder der Betroffene eingewilligt hat.105 Im Folgenden werden die soeben aufgeführten Offenbarungsbefugnisse im Einzelnen näher beleuchtet.

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