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3.4 Kenntnis im Rahmen der ärztlichen Funktion
ОглавлениеDas Geheimnis muss dem Arzt in seiner Eigenschaft und Funktion als Arzt entweder anvertraut worden oder sonst bekannt geworden sein. In der Funktion als Arzt bedeutet, dass der Patient das Geheimnis mitteilt, gerade weil die betreffende Person Arzt ist.94 Dabei muss die Mitteilung nicht notwendigerweise während der Sprechstunde oder Behandlung, sondern kann auch z. B. auf der Straße oder bei gesellschaftlichen Anlässen erfolgen, solange die betreffende Person in ihrer beruflichen Eigenschaft als Arzt angesprochen wird.95 Nicht ausreichend ist es demgegenüber, wenn die Kenntnis nur »bei Gelegenheit«, etwa im Rahmen einer privaten gesellschaftlichen Festivität oder im Bekanntenkreis außerhalb der Berufsausübung oder durch illegale Einsicht in Patientenakten, erlangt worden ist.96
Anvertraut wird das Geheimnis einem Arzt, wenn es ihm im inneren Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs mündlich, schriftlich oder auf sonstige Weise unter »dem Siegel der Verschwiegenheit« mitgeteilt wird.97 Sonst bekannt geworden ist das Geheimnis dem Arzt, wenn er es auf andere Weise, jedoch gleichfalls im inneren Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs erfahren hat. Hierzu gehören z. B. auch von einem Arzt bei einem Hausbesuch gemachte Beobachtungen oder mitgehörte Gespräche von Familienangehörigen des Patienten. Ausreichend ist es, wenn gerade die Berufsausübung als Arzt die Möglichkeit der ungehinderten Kenntnisnahme verschafft hat.98 Dies gilt auch schon für Beobachtungen, die der Schweigepflichtige bei der Anbahnung des Behandlungsverhältnisses macht.99