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3.2.4.3 Rechtsfolgen der Gesetzesänderung

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Durch die Gesetzesänderung wird in § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB klargestellt, dass die Weitergabe personenbezogener Daten an sonstige mitwirkende Personen durch den Berufsgeheimnisträger kein unbefugtes Offenbaren darstellt, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist.

Gleichzeitig wurde jedoch in § 203 Abs. 4 Satz 2 StGB ein neuer Straftatbestand für Berufsgeheimnisträger geschaffen. Der Berufsgeheimnisträger macht sich selbst strafbar, wenn er einer anderen Person die Mitwirkung an seiner beruflichen Tätigkeit ermöglicht hat, ohne dafür Sorge zu tragen, dass die mitwirkende Person über die Pflicht zur Geheimhaltung belehrt wurde. Diese Vorschrift findet auch auf mitwirkende Personen Anwendung, die sich ihrerseits befugtermaßen weiterer Personen bedienen. Berufsgeheimnisträger müssen somit seit dem Inkrafttreten der Neuregelung75 bei der Einschaltung externer Dienstleister die Einhaltung der Verpflichtung im Sinne des § 203 StGB sicherstellen, um sich nicht dem Risiko einer Strafbarkeit gemäß § 203 Abs. 4 Satz 2 StGB auszusetzen.

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