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3.2.3 Welche Berufsgruppen sind keine ärztlichen Gehilfen?

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Die Grenze zwischen ärztlichen Gehilfen und sonstigen Mitarbeitern im Krankenhaus wird üblicherweise dort gezogen, wo es sich um Verrichtungen handelt, die lediglich die äußeren Bedingungen für die ärztliche Tätigkeit betreffen. Beispielhaft genannt werden in diesem Zusammenhang

• Reinigungskräfte,

• Pförtner oder

• Wartungs- und Servicepersonal von technischen Geräten, aber auch

• sonstige Dienstleister, die z. B. im Rahmen einer Auftragsverarbeitung (AV) für das Krankenhaus tätig werden.

Diese Mitarbeiter sind nach überwiegender Ansicht nicht dem Täterkreis des § 203 StGB zuzuordnen.64 Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie den Schutz sensibler Patientendaten bei ihrer Tätigkeit nicht zu beachten haben, sondern hätte lediglich zur Folge, dass sie sich bei einer Verletzung von Privatgeheimnissen nicht gemäß § 203 StGB strafbar machen können.

Krankenhäuser in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft hatten diesbezüglich in der Vergangenheit immer schon die Möglichkeit der so genannten »förmlichen Verpflichtung« nach dem Verpflichtungsgesetz.65 Zum Täterkreis gehören gemäß § 203 Abs. 2 Nr. 2 StGB auch alle Personen, die für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtet worden sind. Durch die förmliche Verpflichtung können somit diejenigen Berufsgruppen im Krankenhaus, die nicht zu den berufsmäßig tätigen Gehilfen zählen, in den Täterkreis des § 203 StGB einbezogen werden mit der Folge, dass sie sich bei einem Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht strafbar machen. Die Möglichkeit einer förmlichen Verpflichtung ist aber ausschließlich Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft vorbehalten, da unter § 203 Abs. 2 Nr. 2 StGB i. V. m. § 1 Abs. 1 VerpflG nur Personen fallen, die bei einer Behörde oder sonstigen Stelle beschäftigt oder für sie tätig sind, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Krankenhäuser in privater oder kirchlicher Trägerschaft hatten demgegenüber in der Vergangenheit lediglich die Möglichkeit, die mit der Datenverarbeitung beschäftigten Personen gemäß § 5 BDSG alte Fassung66 auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Eine solche Verpflichtung konnte aber im Gegensatz zur förmlichen Verpflichtung bei einem Verstoß keine strafrechtlichen, sondern allenfalls arbeitsrechtliche oder zivilrechtlich die Verpflichtung zum Schadensersatz nach sich ziehen. Es war Krankenhäusern in privater oder kirchlicher Trägerschaft somit nicht möglich, diejenigen Berufsgruppen, die nicht berufsmäßig tätige Gehilfen sind, in den Täterkreis des § 203 StGB einzubeziehen. Diese gesetzliche Lücke hat der Gesetzgeber jedoch durch die im Folgenden erläuterten Änderungen in § 203 StGB geschlossen67:

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