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3.2.4.8 Datenschutzrechtliche Verpflichtung nach Art. 28 DS-GVO

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Hiervon getrennt zu sehen ist die ab dem Geltungsbeginn der DS-GVO83 erforderliche Verpflichtungserklärung nach Art. 28 Abs. 3b DS-GVO, die für den Bereich der AV-Verträge zu erfolgen hat.84 Diese Verpflichtungserklärung hat einen anderen Inhalt als die Verpflichtung nach § 203 StGB, da sie keine strafrechtlichen Folgen nach sich zieht. Die Verpflichtung nach Art. 28 Abs. 3b DS-GVO ersetzt die bisherige datenschutzrechtliche Verpflichtung nach § 5 BDSG alte Fassung85. Zusätzlich zur Verpflichtung nach § 203 StGB ist somit für den Bereich der AV-Verträge eine datenschutzrechtliche Verpflichtung nach Art. 28 Abs. 3b DS-GVO vorzunehmen.

Auch wenn die bisherige datenschutzrechtliche Verpflichtung nach § 5 BDSG alte Fassung mit dem Geltungsbeginn der DS-GVO entfallen ist, können auch die eigenen Beschäftigten nach wie vor zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen der DS-GVO (vgl. Art. 5 DS-GVO) verpflichtet werden. Hierfür kann die Verpflichtungserklärung, die für den Bereich der AV-Verträge gemäß Art. 28 Abs. 3b DS-GVO verwendet wird, ebenfalls Verwendung finden.

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