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B. Sachlicher Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit

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Zunächst müsste die Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 56 AEUV anwendbar sein. Es müsste begrifflich eine Dienstleistung i.S.v. Art. 57 AEUV vorliegen. Danach sind Dienstleistungen Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht in den Anwendungsbereich anderer Grundfreiheiten fallen. Beispielhaft genannt wird in Art. 57 II lit. c) AEUV auch die handwerkliche Tätigkeit. Bei den Leistungen eines Betonbauers handelt es sich um Leistungen im Sinne dieser Vorschrift.

Wegen der Subsidiarität der Dienstleistungsfreiheit ist weiter zu prüfen, ob andere Grundfreiheiten vorrangig anwendbar sind. Mangels grenzüberschreitenden Warenverkehrs ist die Warenverkehrsfreiheit gem. Art. 34 AEUV nicht anwendbar. Auch möchte die Firma des C aus Y die Arbeiten nicht im Rahmen einer festen Niederlassung in X ausführen, sondern nur als grenzüberschreitenden Einzelauftrag. Somit ist auch die Niederlassungsfreiheit gem. Art. 49 AEUV nicht einschlägig. Da Herr C selbstständig ist, liegt schließlich auch keine abhängige Beschäftigung vor; auch die Arbeitnehmerfreizügigkeit scheidet somit aus. Die Dienstleistungsfreiheit ist die einschlägige Grundfreiheit.

Vorliegend könnte noch problematisch sein, dass Herr B hier Grundfreiheiten in einem gegen ihn gerichteten Verfahren geltend macht, obwohl die Dienstleistung von Herrn C erbracht und von ihm nur in Anspruch genommen wird. Die Anwendbarkeit der Dienstleistungsfreiheit bildet jedoch für das Verfahren gegen Herrn B eine entscheidende Vorfrage. Ist sie anwendbar, braucht Herr C sich nicht eintragen zu lassen, Herr B hat als Folge nicht gegen deutsche Vorschriften verstoßen. Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich Herr B auf die Dienstleistungsfreiheit berufen kann, sondern ob diese Herrn C zusteht. Dieser macht vorliegend im Rahmen seiner grenzüberschreitenden Handwerkertätigkeit von seiner aktiven Dienstleistungsfreiheit Gebrauch[1]. Der sachliche Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit ist eröffnet.

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