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Abwandlung II A. Keine Anwendung von Unionsrecht
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Die Pflicht zur Ablegung der Meisterprüfung kann entfallen, wenn sie unionsrechtswidrig ist. In diesem Fall sind die nationalen Vorschriften nicht anwendbar. Jedoch ist für die Anwendbarkeit der Grundfreiheiten generell Voraussetzung, dass ein grenzüberschreitender Bezug der ausgeübten Tätigkeit vorliegt. Herr E hat sich noch nie außerhalb des Gebiets von X beruflich betätigt und damit noch nie von seinen Freizügigkeitsrechten Gebrauch gemacht. Auf diese Konstellation sind die Grundfreiheiten nicht anwendbar. Ein Unionsrechtsverstoß ist von vornherein nicht ersichtlich[18].