Читать книгу Klausurenkurs im Europarecht - Andreas Musil - Страница 157

D. Gewährleistungsinhalt

Оглавление

123

Weiterhin muss eine staatliche Maßnahme vorliegen, die die Dienstleistungsfreiheit beschränkt. Die Eintragungspflicht, die sich aus gesetzlichen Vorschriften ergibt, ist als staatliche Maßnahme anzusehen.

Vom Gewährleistungsinhalt der Dienstleistungsfreiheit sind zunächst alle staatlichen Maßnahmen erfasst, die die Ausübung der Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen[2]. Darunter fallen neben diskriminierenden Maßnahmen auch bloße Beschränkungen[3]. Die Pflicht, sich in die Handwerksrolle eintragen zu lassen, ist für Ausländer nicht offen diskriminierend, da sie auch für Inländer gilt. Jedoch erschwert die Eintragungspflicht die Aufnahme der Handwerkstätigkeit, so dass diese weniger attraktiv wird. Dies reicht aus, um eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit zu bejahen.

Allerdings wird in der Literatur diskutiert, ob angesichts der Weite des Gewährleistungsbereichs eine Einschränkung des Anwendungsbereichs geboten ist, wie sie bei der Warenverkehrsfreiheit durch die Unterscheidung von produktbezogenen Regelungen und Verkaufsmodalitäten nach der sog. „Keck-Formel“ vorgenommen wird[4]. Es wird vorgeschlagen, solche unterschiedslos geltenden Bestimmungen aus dem Anwendungsbereich von Art. 56 AEUV herauszunehmen, die lediglich die Berufsausübung in einem Mitgliedstaat reglementieren. Lediglich Regelungen, die sich bereits auf den Marktzugang beziehen, sollen ohne Einschränkung in den Anwendungsbereich fallen. Der EuGH hat zu dieser Frage bisher nicht abschließend Stellung bezogen[5]. Vorliegend kann sie auch offen bleiben, weil ohnehin eine Regelung vorliegt, die bereits den Zugang zum Markt in X beschränkt und damit vom Gewährleistungsinhalt des Art. 56 AEUV erfasst ist. Die Eintragungspflicht ist im Ergebnis als eine die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Maßnahme anzusehen.

Klausurenkurs im Europarecht

Подняться наверх