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F. Ergebnis
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Die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV steht der Eintragungspflicht für Handwerker in der Situation des Herrn C entgegen, so dass diese nicht anwendbar ist. Damit verstößt B zumindest unter dem Aspekt der Eintragungspflicht nicht gegen die Vorschriften über die Schwarzarbeit.