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C. Ergebnis

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Als Ergebnis lässt sich festhalten, dass vor dem Hintergrund der derzeit herrschenden tatsächlichen Verhältnisse der Meisterzwang noch nicht als Verstoß gegen die Berufsfreiheit des E gem. Art. 12 I GG gewertet werden kann. Er muss die Inländerdiskriminierung hinnehmen und die Meisterprüfung ablegen.

Klausurenkurs im Europarecht

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