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Abwandlung I

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Die Eintragungspflicht kann entfallen, wenn sie unionsrechtswidrig ist. Dann ist die entsprechende nationale Regelung nicht mehr anwendbar. D kann sich hier nicht auf die Dienstleistungsfreiheit berufen, da er dauerhaft in X tätig sein will, so dass die subsidiäre Dienstleistungs- hinter die Niederlassungsfreiheit zurücktritt. In Betracht kommt aber ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit gem. Art. 49 AEUV.

Klausurenkurs im Europarecht

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