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C. Gewährleistungsinhalt

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Die Eintragungspflicht müsste auch vom Gewährleistungsinhalt der Niederlassungsfreiheit erfasst sein. Die Niederlassungsfreiheit verbietet nach herkömmlicher Lesart nur Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit. Seit dem Urteil in der Sache Gebhard[15] ist allerdings weitgehend anerkannt, dass die Niederlassungsfreiheit auch als allgemeines Beschränkungsverbot auszulegen ist[16]. Auch unterschiedslos geltende und wirkende Maßnahmen fallen in den Anwendungsbereich, sofern sie geeignet sind, die Ausübung der Niederlassungsfreiheit behindern oder weniger attraktiv zu machen. Dies ist bei der Eintragungspflicht der Fall.

Allerdings ist wie beim Ausgangsfall zu überlegen, ob die Anwendung des Beschränkungsverbots auf Marktzugangsregelungen zu begrenzen ist[17]. Wie im Ausgangsfall ist die Eintragungspflicht jedoch wieder als Marktzugangsbeschränkung anzusehen, so dass sie unabhängig von der Beantwortung der Streitfrage in den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit fällt. Die Eintragungspflicht ist als Beschränkung der Niederlassungsfreiheit gem. Art. 49 I AEUV anzusehen.

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