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III. Freiheitsgrundrechte

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In Betracht kommt aber eine Lösung unter Anwendung der Freiheitsgrundrechte. Herr E ist durch den Meisterzwang in seiner Berufsfreiheit gem. Art. 12 I GG tangiert. Dieser Eingriff müsste gerechtfertigt sein. Da vorliegend eine subjektive Berufszulassungsschranke im Sinne der Drei-Stufen-Theorie vorliegt, sind gesteigerte Anforderungen an den verfolgten Zweck und die Verhältnismäßigkeit zu stellen. Subjektive Berufszulassungsschranken sind nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt[28]. Allerdings hat das BVerfG den Meisterzwang schon früh als zulässige Einschränkung der Berufswahlfreiheit qualifiziert, da er für die Qualitätssicherung im Handwerk unerlässlich sei[29].

Vor einigen Jahren hat das BVerfG seine Rspr. in diesem Punkt allerdings modifiziert. In einer Kammerentscheidung vom 5.12.2005[30] hat es ausgeführt, dass der Meisterzwang nur solange gerechtfertigt werden könne, wie seine Wirksamkeit bei der Qualitätssicherung tatsächlich noch nachgewiesen werden könne. Je mehr deutsche Handwerker nämlich der Konkurrenz durch ausländische Wettbewerber ausgesetzt seien, die zulässigerweise in Deutschland Leistungen erbringen, schwinde die Legitimation des Meisterzwangs nur für Deutsche. Zum einen entstünden schon Zweifel an der Geeignetheit, wenn die deutschen Regelungen nur noch einen Teil der Marktteilnehmer erreichten. Zum anderen würden deutsche Handwerker auch umso stärker getroffen, je höher der Wettbewerbsdruck aus dem Ausland werde. Dem ist im Ansatzpunkt zuzustimmen. Allerdings ist derzeit die Schwelle noch nicht erreicht, ab der der Meisterzwang tatsächlich als verfassungswidrig eingestuft werden müsste[31].

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