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B. Persönlicher Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit

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Weiterhin müsste der persönliche Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit eröffnet sein. Bei natürlichen Personen, die ihre primäre Niederlassung vollständig in einen Mitgliedstaat verlegen, kommt es allein auf die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats, nicht auf die Ansässigkeit an[13]. Nach dem Wortlaut von Art. 49 AEUV ist allerdings die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats als des Aufnahmemitgliedstaats erforderlich. D ist indes Staatsangehöriger von X, also des Staates, in dem er sich auch niederlassen will. Es könnte also an der persönlichen Anwendbarkeit fehlen.

Jedoch hat der EuGH schon früh entschieden, dass auch Angehörige des eigenen Mitgliedstaats diesem gegenüber die Grundfreiheiten geltend machen können, wenn sie sich bereits einmal in einen anderen Mitgliedstaat begeben haben, um dort von ihrer Freizügigkeit Gebrauch zu machen. Für die Anwendung der Niederlassungsfreiheit genügt es somit, dass die jeweilige Situation durch ein grenzüberschreitendes Element gekennzeichnet ist[14]. Dem ist mit der Erwägung zuzustimmen, dass der Schutz der Grundfreiheiten lückenhaft wäre, wenn er sich nicht auf Konstellationen wie die vorliegende erstreckte. Dann könnte nämlich die Inanspruchnahme der Freizügigkeit aufgrund des Verhaltens des Heimatmitgliedstaats vereitelt oder behindert werden.

Herr D aus X hat seine Ausbildung in Y absolviert und arbeitet dort schon seit geraumer Zeit als selbstständiger Betonbauer. Er hat also bereits von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht, indem er sich von X nach Y begab. Die Niederlassungsfreiheit ist auf ihn anwendbar.

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