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D. Rechtfertigung durch zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses
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Die Maßnahme ist rechtfertigungsbedürftig. Da die Eintragungspflicht nicht offen diskriminiert, kommt eine Rechtfertigung aus zwingenden Erfordernissen in Betracht. Wiederum ist die Qualitätssicherung als zwingendes Erfordernis anzuerkennen. Geeignet ist die Eintragungspflicht ebenfalls. Anders als im Ausgangsfall ist auch die Erforderlichkeit zu bejahen. Der EuGH betont in st. Rspr., dass die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen sich ein Marktteilnehmer vollständig in ihren Markt und ihre Rechtsordnung eingliedern will, die Beachtung der auch für Inländer geltenden Rechtsvorschriften verlangen können. Andernfalls käme es auf dem Inlandsmarkt zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen. Vor diesem Hintergrund ist es zulässig, wenn X für Handwerker, die sich dauerhaft dort niederlassen wollen, wie für Inländer eine Eintragungspflicht statuiert. Die Eintragungspflicht für Niederlassungswillige ist aus zwingenden Erfordernissen des Allgemeininteresses gerechtfertigt.