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Fall 4 Kein Glück mit dem Glücksspiel
Inhaltsverzeichnis
Pflichtfach/Schwerpunktbereich; Schwierigkeitsgrad: mittel
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Herr X ist ein Veranstalter von Sportwetten mit Sitz in Mitgliedstaat A und Staatsangehöriger dieses Staates. Er möchte mit seiner Tätigkeit in andere Mitgliedstaaten expandieren.
Zunächst möchte er ein eigenes Wettbüro in Mitgliedstaat B eröffnen, das Sportwetten anbietet. In B ist der Betrieb derartiger Büros jedoch staatlichen Anbietern vorbehalten, so dass er die beantragte Betriebserlaubnis nicht erhält. Zur Begründung wird ausgeführt, nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen solle der natürliche Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen gelenkt, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele verhindert werden. Zudem seien übermäßige Spielanreize zu verhindern und eine Ausnutzung des Spieltriebs zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken auszuschließen. Deshalb habe man ein staatliches Monopol für die beantragte Wetttätigkeit eingeführt. Vor Erlass des Gesetzes war allerdings keine empirische Prüfung des Wettmarktes und seiner Gefahren durchgeführt worden. Zudem versteht Herr X nicht, wieso in dem von ihm beantragten Spielsegment ein staatliches Monopol besteht, bei anderen Spiel- und Wetttätigkeiten wie Pferdewetten hingegen private Anbieter zugelassen würden. Es seien gerade die staatlichen Veranstalter, die für andere Spielformen, die keinem Monopol unterliegen, aggressiv werben, um neue Kunden zu gewinnen. Zudem würden von diesen Anbietern immer neue Spielvarianten entwickelt und teilweise über das Internet angeboten. Unter diesen Umständen sei es inkonsequent, ihm die Veranstaltung von Sportwetten zu verbieten.
Weiterhin wird ihm auch verwehrt, sein Internet-Wettangebot in Mitgliedstaat C zur Verfügung zu stellen. Dort werden generell keine Erlaubnisse zur Veranstaltung von Glücksspielen und Sportwetten über das Internet erteilt. Auch hier wird als Begründung der Verbraucherschutz und der Schutz vor einer kommerziellen Ausnutzung des Spieltriebs sowie vor Suchtgefahren angeführt. Die Gefahren seien im Internet besonders schwerwiegend, weil dort behördliche Kontrolle kaum effektiv möglich sei.
Herr X ist empört und meint, in einem Binnenmarkt könne es derartige Grenzen für Gewerbetreibende wie ihn nicht mehr geben. Er sei in A legal tätig – was zutrifft –, so dass er auch in anderen Mitgliedstaaten tätig werden könne. Es könne nicht angehen, dass es in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Schutzniveaus und -konzepte gebe, unter denen er als grenzüberschreitend Tätiger zu leiden habe.
Vollends ratlos ist Herr X angesichts einer Regelung in Mitgliedstaat D. Dort steht die Förderung von Glücksspielen, die in anderen Staaten veranstaltet werden, unter Strafe. Es darf für sie also nicht geworben werden. Die Werbung für im Inland ohne Genehmigung durchgeführte Glücksspiele ist hingegen nur eine Ordnungswidrigkeit.
Herr X fragt nach der Vereinbarkeit der nationalen Regelungen mit Unionsrecht.