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3. Teil KlausurteilFall 4 Kein Glück mit dem Glücksspiel › Vorüberlegungen

Vorüberlegungen

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Der mitgliedstaatliche Umgang mit der Veranstaltung von Glücksspiel und Sportwetten ist in den letzten Jahren Gegenstand zahlreicher Urteile des EuGH gewesen. Beginnend mit dem Urteil in der Sache Sporting Exchange vom Juni 2010 über das Urteil Sjöberg vom Juli 2010 fand die Entwicklung im September 2010 ihren vorläufigen Abschluss in drei grundlegenden Urteilen, die das deutsche Monopol für Sportwetten zum Gegenstand hatten („Winner Wetten“, „Markus Stoß“ und „Carmen Media Ltd“)[1]. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass das deutsche Glücksspielmonopol in der seinerzeit geltenden Ausgestaltung nicht den Anforderungen des Unionsrechts entsprach.

Maßstab aller Entscheidungen war immer die Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 56 AEUV. Der EuGH entwickelte in den genannten Urteilen ein dogmatisches Gerüst, an dem sich die Mitgliedstaaten mit Blick auf die Regulierung und Reglementierung des Glücksspielmarktes orientieren können und müssen. Entscheidend ist dabei immer die Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Der Gerichtshof entwarf ein regelrechtes Prüfungsraster, anhand dessen mitgliedstaatliche Regelungssysteme gemessen werden können. Kern dieser Rechtsprechung zum Glücksspielrecht ist das sog. „Kohärenzgebot“. Allerdings ergeben sich trotz der grundlegenden Weichenstellungen des Gerichtshofs offenbar immer wieder neue Fragen bei der Umsetzung dieser Konzeption, so dass die Rechtsprechung zum Glücksspiel – auch vor dem Hintergrund, dass es an sekundärrechtlichen Regelungen fehlt – zu einer „unendlichen Geschichte“ zu werden scheint[2]. Es stellen sich immer wieder Fragen der Koexistenz unterschiedlicher Glücksspielsysteme zwischen den Mitgliedstaaten, wenn diese sich auf andere Mitgliedstaaten auswirken, womit der für den Anwendungsbereich der Grundfreiheiten notwendige grenzüberschreitende Bezug hergestellt wird, aber auch in den Mitgliedstaaten selbst, wenn unterschiedliche Ansätze eben diese Kohärenz in Frage stellen[3].

Für den Aufbau der Lösung bietet sich eine Gliederung nach den Aktivitäten des X in den Mitgliedstaaten B, C und D an.

Teil I des Falles liegt die deutsche Konzeption zugrunde, über die der EuGH zu entscheiden hatte. Er stellte fest, dass das Regime für Glücksspiel in Deutschland nicht konsistent genug sei und damit als unverhältnismäßig verworfen werden müsse.

Teil II des Falles betrifft mitgliedstaatliche Regelungen, die das Glückspiel via Internet generell zu unterbinden suchen. Hierin sieht der EuGH ein nachvollziehbares Regelungs- und Schutzkonzept, das er nicht beanstandet hat.

Schließlich wird in Teil III des Falles ein Sonderfall behandelt, in dem ein Mitgliedstaat Werbung für ausländisches Glücksspiel als Straftat ahndet, Werbung für inländisches Glücksspiel hingegen als Ordnungswidrigkeit einstuft. Hier greifen die allgemeinen grundfreiheitlichen Vorgaben für mitgliedstaatliches Handeln, so dass diese Konstellation eher nur der Vollständigkeit halber angefügt wurde.

Insgesamt handelt es sich um eine mittelschwere Aufgabe, die auch für die Bearbeitung im Pflichtfach geeignet ist. Sie enthält keinen prozessualen Teil und kann daher auch von solchen Studierenden bearbeitet werden, die keinen vertieften Einblick in das unionsrechtliche Rechtsschutzsystem gewonnen haben.

Klausurenkurs im Europarecht

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