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B. Inländerdiskriminierung und Grundrechte I. Auftreten von Inländerdiskriminierung

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Durch den Umstand, dass das Unionsrecht auf ihn nicht anwendbar ist, wird Herr E schlechter gestellt als Herr D und EU-Ausländer, die sich auf die Grundfreiheiten berufen können. Es kommt zur so genannten Inländerdiskriminierung. Diese Problematik ist nicht im Rahmen des Unionsrechts, sondern des nationalen Rechts zu lösen[19].

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