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Menschenbildvorstellungen im Grundgesetz

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Das Grundgesetz ist Grundlage unseres menschlichen Handelns und des gesellschaftlichen Zusammenlebens. Aufgrund dessen soll es den weiteren relevanten Menschenbildern vorgeordnet werden. Das Grundgesetz selbst enthält kein explizites Menschenbild, dennoch lässt sich aus verschiedenen Urteilsbegründungen des Bundesverfassungsgerichtes (BverfGE) auf ein Menschenbild schließen, welches dem Grundgesetz zugrunde liegt. Die Rechtssprechung greift dabei auf ein komplexes Zusammenspiel unterschiedlicher Grundbausteine des Menschenbildes im Grundgesetz zurück, die als Menschenbildformel bezeichnet werden können (vgl. Goldbach 2014). Darin wird der Mensch einerseits durch den ›Eigenwert der Person‹ beschrieben. Hiernach ist der Mensch eine autonome sittliche Persönlichkeit, die eigenverantwortlich ist und das Recht auf Selbstbestimmung hat.

Auf der anderen Seite wird der Mensch als ›zoon politikon‹ beschrieben, womit auf den evidenten Sozialbezug des Menschen hingewiesen wird. »Dieser, dem Menschen innewohnende Sozialbezug, ist gleichsam auch die Begrenzung seiner individuellen Freiheit und weist ihm seine Pflichten gegenüber der Gemeinschaft zu« (Goldbach 2014, 75). Eine besondere Bedeutung in der Konturierung eines Menschenbildes im Grundgesetz hat Art. 1. Abs. 1. Hier wird die Unantastbarkeit der Würde eines jeden Menschen festgeschrieben und damit zur Grundlage allen Handelns bestimmt. Der Gleichheitsanspruch besitzt im Grundgesetz einen hohen Stellenwert. Dennoch muss beachtet werden, dass Menschen aufgrund unterschiedlicher Lebensumstände und Sozialstatus sowie weiterer Ungleichheiten ganz verschieden von rechtlichen Entscheidungen getroffen werden und Ungleichheit damit weiterhin bestehen bleibt. Damm weist bspw. darauf hin, dass das Benachteiligungsverbot von Menschen mit Behinderung zwangsläufig dazu führt, dass Menschen mit Behinderung anders wahrgenommen werden, weil für sie gilt, dass sie im Sinne einer Bevorzugung anders behandelt werden dürfen, um ihren Nachteil auszugleichen (vgl. Damm 2006).

»Wenngleich die Notwendigkeit der besonderen Unterstützung und Förderung von Menschen mit Behinderung durch den Nachteilsausgleich nicht in Frage gestellt werden soll und kann, so scheint es nachdenkenswert, weshalb an dieser Stelle ausschließlich auf das Anderssein des Menschen mit Behinderung, nicht aber des Alten, Kriminellen, Obdachlosen, ja auch das Anderssein eines jeden Menschen, welches nicht zur Benachteiligung führen darf, aufmerksam gemacht wird« (Goldbach 2014, 77).

Vor dem Hintergrund einer möglichst inklusiven Gesellschaftsentwicklung bedürfte es an dieser Stelle einer Nachjustierung hinsichtlich aller benachteiligter Gruppen.

Neben klaren Aussagen zum Schutz der Würde des Menschen als selbstbestimmtes, freies und gleichwertiges Subjekt zeigen einige Entscheidungen des BverfGE aber auch, dass die Vorstellung, jedem Menschen die gleiche Würde zuzusichern, bisher nicht ohne Spannung und Ambivalenz ist. Denn wie in der Menschenbildformel abgebildet, spielt der Begriff der Person eine bedeutende Rolle, da nur Personen Rechte und Pflichten zugesprochen werden (vgl. Thieme 2003). Damit stellt sich die Frage, welches Verständnis das Grundgesetz vom Begriff der Person hat. Viele Philosophinnen* definieren das Personsein gebunden an Bewusstsein (vgl. Hillgruber 2002; Kather 2007; Singer 2015) oder andere kompetenzorientierte Stufen menschlicher Existenz (vgl. Kather 2007). Dem deutschen Rechtslexikon folgend ist aber jeder Mensch von vollendeter Geburt bis zum Tod Mensch (vgl. Arloth & Tilch 2001). Diese Grenzsetzung war lange Zeit eindeutig. Durch die heutigen Möglichkeiten der Medizin und Biotechnologie verwischen die Grenzen der Lebensspanne jedoch zunehmend und führen damit auch zu Schwierigkeiten in der Rechtsprechung. Da an Grundrechten erst teilhat, wer geboren ist, wird das vorgeburtliche Leben durch das Embryonenschutzgesetz nur strafrechtlich geschützt. Vorgeburtlichem Leben wird somit kein Recht auf Unantastbarkeit der Würde zuerkannt (vgl. Goldbach 2014). Der Mensch erscheint damit nicht unter allen Lebensumständen nur schutzbedürftig. Auch das Grundgesetz verweist auf den Charakter der Erziehungsbedürftigkeit des Menschen (vgl. Ebert 2012a). Damit zeichnet sich das Grundgesetz durch ein sehr offenes Menschenbild aus, welches daraus resultierend eine innere Diskrepanz zwischen bedingungslosem Schutz der Menschenwürde auf der einen Seite und der Tendenz menschliches Leben immer mehr zur Disposition utilitaristischer Erwägungen zu stellen (vgl. Picker 2002) auf der anderen Seite impliziert.

Pädagogik bei zugeschriebener geistiger Behinderung

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