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IV.Die Gemeindehoheit und ihre zulässige Einschränkung 1.Gebietshoheit

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61Mit „Gebietshoheit“ bezeichnet man den räumlichen Geltungsbereich, in dem eine Gemeinde gesetzlich verliehene Hoheitsrechte ausüben darf. Streng genommen stellt die Gebietshoheit kein eigenes Hoheitsrecht dar, sondern den Inbegriff aller gemeindlicher Hoheitsrechte (Gemeindehoheit). Der Gebietshoheit unterliegen alle natürlichen und juristischen Personen, die sich im Gemeindegebiet aufhalten (Einwohner und Fremde), dort Liegenschaften besitzen, ein Gewerbe betreiben oder dort ihren Sitz haben (Territorialprinzip). Die Gebietshoheit sichert nicht den Gebietsbestand ab. Gebietsänderungen sind daher aus Gründen des öffentlichen Wohls und sogar gegen den Willen der betroffenen Gemeinde möglich. Über ihr Gebiet hinaus besitzt eine Gemeinde keine Hoheitsrechte. Eine Gemeinde kann aber mit Zustimmung der Belegenheitsgemeinde eine öffentliche Einrichtung auf fremder Gemarkung errichten, betreiben und für ihre eigenen Einwohner eine hoheitliche Benutzungsordnung erlassen.46 Die Hoheitsrechte der Belegenheitsgemeinde (z. B. Planungshoheit) werden dadurch nicht berührt. Der Abschluss einer entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung empfiehlt sich, ist aber rechtlich gesehen nicht notwendig.

Gemeindeverfassungsrecht Baden-Württemberg

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