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§ 4Rechtsstellung der Gemeinden im privaten Recht I.Allgemeines

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89Die Gemeinden besitzen im Privatrechtsverkehr – von wenigen Ausnahmen abgesehen – dieselbe Rechtsstellung wie die übrigen juristischen Personen. Diese Rechtsstellung setzt sich aus der Rechtsfähigkeit, der Geschäftsfähigkeit, der Partei- und Beteiligtenfähigkeit und der zivilrechtlichen Delikts- und Haftungsfähigkeit zusammen.

Gemeindeverfassungsrecht Baden-Württemberg

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