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3.Organisationshoheit

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65Zu der Organisationshoheit gehört in erster Linie das Recht auf Eigenbildung der Organe und auf Regelung der inneren Gemeindeorganisation (Zuständigkeitsordnung, Geschäftsverteilung, Sachausstattung, Bildung von Ausschüssen, Einrichtungen und Dienststellen). Zur Organisationshoheit gehört auch die Entscheidung über die Ausgliederung bestimmter Einrichtungen sowie die Wahlfreiheit bei der Ausgestaltung der Organisationsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) sowie die Aufgabenübertragung auf gemeinsam geführte Verbände (z. B. Zweckverbände). Teilweise wird dieses Recht als „Kooperationsrecht“ bezeichnet und damit als eigenständiges Hoheitsrecht geführt.47 Der Kernbereich der Organisationshoheit verbietet Regelungen, die eine eigenständige organisatorische Gestaltungsfähigkeit der Kommunen verhindern würde. Der Gesetzgeber hat daher den Kommunen eine Mitverantwortung für die organisatorische Bewältigung ihrer Aufgaben einzuräumen. Die Verpflichtung, eine Gleichstellungsbeauftragte zu beschäftigen, greift in diesen Kernbereich noch nicht ein, da sie noch einen hinreichenden organisatorischen Spielraum offen lässt.48 In ihrer Ausprägung als Kooperationshoheit beinhaltet sie die Möglichkeit, zusammen mit anderen Kommunen einzelne Aufgaben gemeinschaftlich zu erledigen (z. B. die Bildung von Zweckverbänden49).50 Im äußeren Organisationsbereich (Gemeindeverfassung, Gemeindewahlen usw.) besitzen die Gemeinden keine Kompetenz.

Gemeindeverfassungsrecht Baden-Württemberg

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