Читать книгу Gemeindeverfassungsrecht Baden-Württemberg - Arne Pautsch - Страница 38
III.Rechtsnatur der Gemeinden
Оглавление86Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften. Dies bedeutet:
– Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und weisen damit folgende Merkmale auf:
– Rechtsfähigkeit,
– mitgliedschaftliche Organisation (Verband),
– Durchführung staatlicher (und als Gemeinde natürlich auch kommunaler) Aufgaben unter Anwendung hoheitlicher Mittel (z. B. Zwang),
– Beaufsichtigung durch den Staat.
– Ihre Tätigkeit wickelt sich innerhalb eines fest umrissenen Gebiets ab. Daraus folgt, dass
– jeder (physische und juristische Personen oder die Eigentümer von Sachgütern), der sich auf dem betreffenden Gebiet befindet, den Herrschaftsrechten (Hoheitsrechten) der Körperschaft unterliegt und
– die Aufgabenzuständigkeit räumlich, aber nicht sachlich begrenzt ist (Aufgabenallzuständigkeit).
– Ihr Hauptorgan wird unmittelbar durch die Gebietsbewohner (Bürger) gewählt.
87Im Gegensatz zu den Gebietskörperschaften stellen Personalkörperschaften auf persönliche Eigenschaften (z. B. Beruf) oder auf gleiche Aufgabengebiete (z. B. Unfallversicherungsverbände oder Zweckverbände) ab.
88Körperschaften des öffentlichen Rechts können nur durch einen staatlichen Hoheitsakt entstehen, verändert oder aufgelöst werden. Daher bedarf z. B. die Veränderung von Gemeindegrenzen (Gebietsänderungen) in jedem Fall der staatlichen Mitwirkung (durch Erlass eines Gesetzes oder Erteilung einer Genehmigung). Anstalten unterscheiden sich von Körperschaften dadurch, dass sie nicht über Mitglieder, sondern allenfalls über Benutzer verfügen. Anstalten fehlt also die verbandsmäßige Struktur, welche die Körperschaften auszeichnet.