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2.Personalhoheit

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62Die Personalhoheit ist das Recht, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben benötigten Beamten und sonstige Beschäftigte auszuwählen, anzustellen, zu befördern und zu entlassen. Die Personalhoheit umfasst damit grundsätzlich auch die Möglichkeit, Zahl und Vergütung der Mitarbeiter zu bestimmen und die Disziplinargewalt auszuüben. Die damit verbundene Gestaltungsfreiheit wird allerdings nicht nur durch das Verfassungsrecht (z. B. Art. 3 und 33 GG), sondern vor allem im öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis durch eine Vielzahl von gesetzlichen Regelungen eingeschränkt. Solche Regelungen finden sich im Beamten­, Besoldungs- und Disziplinarrecht, in der GemO (§§ 56 bis 58) sowie im Arbeits- und im Personalvertretungsrecht. Weitere Einschränkungen ergeben sich – etwa mit Blick auf die Freizügigkeit – aus dem Unionsrecht.

63Als „unantastbar“ müssen aber wohl folgende Bereiche in der Zuständigkeit der Gemeinde verbleiben:

– Dienstherrnfähigkeit,

– Personalauswahl,

– Entscheidung über die Anzahl der Planstellen.

64Im privatrechtlichen Anstellungsbereich haben sich vor allem die größeren Gemeinden den kommunalen arbeitsrechtlichen Vereinigungen (KAV) angeschlossen. An die vom Spitzenverband dieser Vereinigungen (VKA) ausgehandelten arbeitsrechtlichen Bestimmungen (TVöD) sind dann die Mitgliedsgemeinden gebunden. Soweit diese Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt worden sind, gilt der normative Teil des für verbindlich erklärten Vertrags auch für nicht tarifgebundene Arbeitsverhältnisse. Im öffentlichen Dienst ist es üblich geworden, dass auch nicht tarifgebundene Kommunen im Arbeitsvertrag vereinbaren, dass der Tarifvertrag allgemein oder teilweise gelten soll.

Gemeindeverfassungsrecht Baden-Württemberg

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