Читать книгу Gemeindeverfassungsrecht Baden-Württemberg - Arne Pautsch - Страница 36
§ 3Rechtsstellung der Gemeinden im öffentlichen Recht I.Stellung der Gemeinden im Staatsaufbau
Оглавление82Art. 28 GG garantiert die „Einrichtung Gemeinde“ als Teil des Staatsaufbaus. In Art. 69 LV wird diese Garantie durch die Aussage ergänzt, dass die Verwaltung neben der Regierung und den ihr unterstellten Behörden auch von den Trägern der Selbstverwaltung ausgeübt wird. § 1 Abs. 1 GemO greift diese Aussage auf. Die Gemeinden werden hier als „Grundlage und Glied des demokratischen Staates“ bezeichnet.
83Dies bedeutet, dass
– der demokratische Staat auf den Gemeinden aufbaut (Grundlage) und
– die Gemeinden nicht isoliert neben dem Staat stehen, sondern als Träger eines Teils der öffentlichen Verwaltung integrierte Bestandteile des Staates sind (Glied).