Читать книгу Gemeindeverfassungsrecht Baden-Württemberg - Arne Pautsch - Страница 30
6.Satzungshoheit
Оглавление72Die Rechtsetzungs- oder Satzungshoheit (Autonomie) wird nach h. M. ebenfalls den Hoheitsrechten zugerechnet. Satzungen sollen ganz allgemein die Selbstverwaltungseinheiten instand setzen, ihre Aufgaben auch durch den Erlass abstrakt-genereller Anordnungen wirksam erfüllen zu können. Rechtsetzung muss aber grundsätzlich als ein staatliches Monopol angesehen werden. Es ist daher zweifelhaft, ob es sich hier um ein originäres, dem Selbstverwaltungsrecht innewohnendes Hoheitsrecht oder nur um eine staatliche Verleihung handelt. Das BVerfG hat auch bis heute noch nicht entschieden, in welchem Umfang diese Befugnis zum Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung gehört. Aber selbst wenn Art. 28 Abs. 2 GG keine unmittelbare Autonomieverleihung beinhaltet, wäre der Landesgesetzgeber wegen der in diesem Artikel enthaltenen „Regelungsbefugnis“ verpflichtet, den Kommunen das Satzungsrecht zuzugestehen.
73Satzungen gelten als Instrument einer dezentralisierten Rechtsetzung. Sie unterliegen nicht den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG, wohl aber dem allgemeinen Gesetzgebungsvorbehalt. Rechtsvorschriften dürfen damit das Satzungsrecht begrenzen.