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VI.Rechtsschutz der kommunalen Selbstverwaltung 1.Rechtsschutz auf europäischer Ebene

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76Der Europäische Gerichtshof muss vom Anwendungsvorrang des Unionsrechts ausgehen und kann daher nicht das Unionsrecht am Maßstab des nationalen Rechts überprüfen. Eine Berufung auf europarechtlich anerkannte bzw. nunmehr in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) verbürgten Grundrechte ist den Kommunen ebenfalls verwehrt, da sie auch auf europäischer Ebene nicht als Grundrechtsträger gelten. Eine Verfassungsbeschwerde gegenüber unionsrechtlichen Vorgaben ist daher nur begrenzt und mittelbar durch eine verfassungsrechtliche Überprüfung der vom Bund erlassenen Umsetzungs- oder Ausführungsgesetze durch das BVerfG möglich.

Gemeindeverfassungsrecht Baden-Württemberg

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