Читать книгу Gemeindeverfassungsrecht Baden-Württemberg - Arne Pautsch - Страница 37
II.Arten der Gemeinden
Оглавление84Kommunalverfassungsrechtlich gesehen gibt es keine unterschiedlichen Arten von Gemeinden. Nach § 5 Abs. 2 GemO ist es zwar möglich, Gemeinden die Bezeichnung „Stadt“ zu verleihen, diese Bezeichnung hat aber keine rechtlichen Auswirkungen. Sie soll lediglich die Gemeinden herausheben, die nach Einwohnerzahl (Anhaltspunkt: mindestens 10 000 Einwohner, der Hauptanteil dieser Einwohner muss auf ein im Wesentlichen geschlossenes Siedlungsgebiet entfallen), Siedlungsform sowie den wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnissen städtisches Gepräge haben. Unterschiede zwischen den Gemeinden sind in Bezug auf die Struktur, die Einwohnerzahl und die Funktionen feststellbar.
85Diese Unterschiede werden meistens in vier Klassifikationen zusammengefasst:
– soziologisch nach den Strukturunterschieden: Wohn- oder Industriegemeinde, städtische oder ländliche Gemeinde, Fremdenverkehrsgemeinde oder Kurort,
– statistisch nach der Einwohnerzahl, wobei bis 20 000 Einwohnern von Kleinstädten und sonstige Gemeinden, bis 100 000 Einwohnern von Mittelstädten und ab 100 000 Einwohnern von Großstädten die Rede ist,
– funktional nach der zentralörtlichen Bedeutung: Klein-, Unter-, Mittel- und Oberzentren, wobei die Festlegung im Regionalplan (Klein- und Unterzentren) bzw. im Landesentwicklungsplan erfolgt,
– rechtlich nach den Zuständigkeitsunterschieden: Stadtkreise, Große Kreisstädte und die übrigen kreisangehörigen Gemeinden. Stadtkreise sind Städte, die keinem Landkreis angehören, sondern selbstständig neben den Kreisen stehen. Neben dem gemeindlichen Wirkungskreis erfüllen sie auch die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde und des Landkreises als Selbstverwaltungskörperschaft. Städte können auf ihren Antrag durch Gesetz zu Stadtkreisen erhoben werden. Obwohl rechtlich keine Mindesteinwohnerzahl gefordert wird, werden faktisch doch mindestens 100 000 Einwohner verlangt. In Baden-Württemberg gibt es folgende Stadtkreise: Stuttgart, Mannheim, Karlsruhe; Freiburg, Heidelberg, Heilbronn, Pforzheim, Ulm und Baden-Baden. Große Kreisstädte sind kreisangehörige Gemeinden, denen ein Großteil der Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörde übertragen worden ist (Negativabgrenzung über die Zuständigkeit s. § 19 LVG). Auf ihren Antrag können Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern durch die Landesregierung zur „Großen Kreisstadt“ erklärt werden. Diese Erklärung muss im Gesetzblatt bekannt gegeben werden. Rechtsaufsichtsbehörden der Stadtkreise und Großen Kreisstädte sind die Regierungspräsidien. Die Bürgermeister dieser Gemeinden führen die Amtsbezeichnung „Oberbürgermeister“. Weiterhin ist das Rechnungsprüfungsamt eine Pflichteinrichtung. Stadtkreise müssen darüber hinaus noch Beigeordnete bestellen. „Stadtkreis“ oder „Große Kreisstadt“ ist kein Bestandteil des Namens, sondern nur eine Zuständigkeitsbezeichnung.