Читать книгу Gemeindeverfassungsrecht Baden-Württemberg - Arne Pautsch - Страница 33
2.Schutz durch das Bundesverfassungsgericht
Оглавление77Der Bund ist über Art. 28 Abs. 3 GG verpflichtet, die Einhaltung von Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 GG durch die Länder zu gewährleisten. Auch deshalb ist den Gemeinden und Gemeindeverbänden über Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG i. V. m. § 91 und § 13 Nr. 8a BVerfGG das Recht auf kommunale Verfassungsbeschwerde eingeräumt. Ihrem Wesen nach entspricht die kommunale Verfassungsbeschwerde eher einer abstrakten Normenkontrolle. Das BVerfG hält die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG (Vorrang der Fachgerichte bzw. Subsidiarität des Verfassungsrechtsweges) auch bei den kommunalen Verfassungsbeschwerden für zwingend.61 Einen solchen Vorrang der Fachgerichte eröffnet z. B. bei untergesetzlichen Rechtsnormen § 47 VwGO.
78Die Erhebung der kommunalen Verfassungsbeschwerde ist an die Jahresfrist des § 93 Abs. 2 BVerfGG gebunden. Sie kann gegen ein Gesetz des Bundes oder der Länder erhoben werden, das die Kommune selbst, gegenwärtig (also nicht nur zukünftig) und unmittelbar (also ohne Konkretisierung durch eine weitere Rechtsnorm) in ihren Selbstverwaltungsrechten verletzt.62
79Gesetze in diesem Sinne sind alle vom Staat erlassenen Rechtsnormen, die Außenwirkungen gegen Gemeinden entfalten.63 In Ländern, die den Rechtsweg zum Landesverfassungsgericht (in Baden-Württemberg gem. Art. 76 LV an den Verfassungsgerichtshof in Stuttgart) eröffnet haben, kann eine solche Verfassungsbeschwerde nur gegen Bundesgesetze erhoben werden (Subsidiaritätsklausel). Dies ergibt sich so ausdrücklich aus dem Wortlaut von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG. Die Subsidiaritätsklausel reicht aber selbst nur so weit, wie der Rechtsweg zum Landesverfassungsgericht bezüglich des zur Überprüfung gestellten Gegenstands reicht. Da in Baden-Württemberg nur formelle Gesetze (Parlamentsgesetze) der Normenkontrolle des Art. 76 LV unterstellt werden können, bleibt gegen unterparlamentsgesetzliche Rechtsnormen, wie insb. Rechtsverordnungen, grundsätzlich die Möglichkeit der kommunalen Verfassungsbeschwerde an das BVerfG eröffnet.64 Beschwerdeberechtigt sind nur die Kommunen selbst, nicht aber einzelne Organe oder Organteile. Die Erhebung der kommunalen Verfassungsbeschwerde setzt im Innenverhältnis jedoch einen entsprechenden Beschluss des Hauptorgans voraus. Von den Ländern erlassene weitergehende Selbstverwaltungsgarantien unterliegen allerdings dieser Gewährleistung nicht. Strittig ist, ob mit der kommunalen Verfassungsbeschwerde nur eine Verletzung des Art. 28 Abs. 2 GG oder auch anderer Normen des Grundgesetzes gerügt werden kann. Nach wohl h. M. müsste dies jedenfalls dann möglich sein, wenn diese Grundgesetzbestimmungen ihrem Inhalte nach das verfassungsrechtliche Bild der Selbstverwaltung mitbestimmen (z. B. die finanzverfassungsrechtlichen Bestimmungen des Grundgesetzes).