Читать книгу Gemeindeverfassungsrecht Baden-Württemberg - Arne Pautsch - Страница 40
II.Rechtsfähigkeit (Persönlichkeits- und Vermögensrechte) 1.Persönlichkeitsrechte
Оглавление90a) Übersicht über die Persönlichkeitsrechte. Zu den Persönlichkeitsrechten gehört primär das Namensrecht. Obwohl die Gemeindesymbole wie Wappen und Flagge eher Ausdruck der Hoheitsrechte sind, werden sie zweckmäßigerweise ebenfalls den Persönlichkeitsrechten zugeordnet.
91b) Namensrecht. – aa) Name und Bezeichnung. Jede Gemeinde führt einen Namen als amtliche Identifikationsbezeichnung. Als amtlicher Name gilt der in dem vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg herausgegebenen amtlichen Gemeindeverzeichnis aufgeführte Name. Dieser Name ist entweder historischen Ursprungs oder wurde vom Hauptorgan der Gemeinde mit Zustimmung des Regierungspräsidiums beschlossen.
92Der amtliche Gemeindename setzt sich zusammen aus dem eigentlichen Gemeindenamen und den sonstigen Namensbestandteilen (Zusätzen). Die sonstigen Namensbestandteile dienen zur Bestimmung der geographischen Lage oder zur Unterscheidung von gleichlautenden Gemeindenamen. Die sonstigen (überkommenen) Bezeichnungen oder Zusatzbezeichnungen sind entweder historisch bedingt oder werden vom Gemeinderat mit der Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller Mitglieder bestimmt bzw. geändert, wobei dies der Genehmigung des Innenministeriums bedarf.
93Hauptsächlich trifft dies auf die amtliche Bezeichnung „Bad“ zu. Streng genommen gehören die Bezeichnungen nicht zu den Namensbestandteilen. Im amtlichen Gemeindeverzeichnis und im Sprachgebrauch werden sie aber dem Gemeindenamen hinzugefügt. Damit unterliegen diese Bezeichnungen ebenfalls dem Namensschutz. Im Übrigen wird die Bezeichnung „Bad“ grundsätzlich erst nach der Anerkennung der Artbezeichnung „Heilbad“ nach § 11 des Kurortegesetzes verliehen.
94Keine Namensbestandteile i. S. d. § 5 GemO und damit auch nicht geschützt sind jedoch die sonstigen Bezeichnungen (wie Heilbad, Erholungsort oder Luftkurort, Stadt, Kreisstadt oder Universitätsstadt, Heuss-Stadt oder Schiller-Stadt, ehemals freie Reichsstadt) und die sonstigen Zusätze (z. B. Werbezusätze).
95Die rechtstechnischen Begriffe wie Große Kreisstadt oder Stadtkreis sind ebenfalls keine Namensbestandteile i. S. d. § 5 GemO.
96bb) Namensänderung. Die erstmalige Festsetzung oder die Änderung eines Gemeindenamens auf Antrag der betroffenen Gemeinde bedarf der Zustimmung des Regierungspräsidiums. Da es sich hier nicht um einen Aufsichtsakt, sondern um einen rechtsbegründenden staatlichen Organisationsakt (Kondominialakt) handelt, besitzen die Gemeinden keinen Rechtsanspruch auf Zustimmung. Vor der endgültigen Beschlussfassung über die Namensänderung eines Ortsteils haben die Gemeinden die in § 2 Abs. 3 DVO GemO erwähnten Behörden anzuhören.
Die Gemeinden sind nicht verpflichtet, Dritten gegenüber die durch eine Namensänderung entstehenden Kosten zu ersetzen. Dies wird damit begründet, dass
– Schadensersatzansprüche entfallen, da der gesetzlich vorgesehene Hoheitsakt der Namensänderung keine haftungsbegründende Schadenszufügung ist,
– die Anpassung der Kopfbögen, Stempel usw. an den geänderten Namen nicht im Auftrag der Gemeinde erfolgt, sondern als eigenes Geschäft wahrgenommen wird und
– es einen allein auf dem Prinzip der Veranlassung beruhenden Erstattungsanspruch des allgemeinen Verwaltungsrechts nicht gibt.68
97Das Namensrecht der Gemeinden unterliegt dem Schutz der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, gehört aber nicht zum unantastbaren Kernbereich. Eine Namensänderung gegen den Willen der beteiligten Gemeinde ist daher aus Gründen des öffentlichen Wohls durch eine gesetzliche Regelung möglich.69
98cc) Benennung von Ortsteilen und Straßen. Sofern hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht, können bewohnte Gemeindeteile (Ortsteile) einen Namen erhalten. Eine Mitwirkung des Staates ist dabei nicht erforderlich. Diese Benennung ist öffentlich bekannt zu machen, der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen und den am Vorverfahren beteiligten Stellen mitzuteilen (§ 2 Abs. 2 bis 4 DVO GemO). Die Gemeinde besitzt das Recht, in der gleichen Weise auch Außengehöfte zu benennen.70
99Die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze und Brücken können von den Gemeinden ebenfalls benannt werden. Gleichlautende Benennungen innerhalb derselben Gemeinde sind unzulässig; die Namen lebender Persönlichkeiten sollen nicht zur Namensgebung herangezogen werden.
Die Benennung einer Gemeindestraße durch den Gemeinderat ist ein adressatenloser dinglicher Verwaltungsakt, der nicht besonders vollzogen werden muss.71 Bei der Änderung des Straßennamens sollen die entsprechenden Interessen der Anwohner im Rahmen der Entscheidung Berücksichtigung finden.72
100dd) Namensschutz. Der Namensschutz umfasst den Schutz vor einer missbräuchlichen (ungenehmigten) Verwendung und – falls der Name verwendet wird – den Anspruch auf eine vollständige und richtige Zitierung einschließlich der sonstigen Namensbestandteile und der Zusatzbezeichnung „Bad“.73 Ein Anspruch auf eine positive Leistung ist damit aber nicht verbunden; vor allem kann daraus kein Anspruch auf eine tatsächliche Benennung abgeleitet werden.74
101Will ein Dritter den Gemeindenamen oder das Gemeindewappen führen oder verwenden, ist dafür die Genehmigung der Gemeinde erforderlich. Die Erteilung einer solchen Genehmigung kann aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes möglicherweise Ansprüche anderer Personen oder Organisationen nach sich ziehen. Deshalb sollten solche Genehmigungen zurückhaltend erteilt werden.
102Wird der Gemeindename im Privatrechtsverkehr unbefugt gebraucht, kann die Gemeinde die Beseitigung dieser Beeinträchtigung und/oder die Unterlassung verlangen (§ 12 BGB). Unbefugt ist ein Gebrauch dann, wenn der Anschein einer amtlichen Benutzung entstehen kann. Zulässig ist der Namensgebrauch dann, wenn er genehmigt ist oder auf die örtliche Lage des Unternehmens bzw. auf den Herstellungsort, die Herkunft oder das Verbreitungsgebiet hinweist oder adjektivisch verwendet wird (Beispiel: Heidenheimer Neue Presse, Waldstetter Bank, Stettener Brotwasser, Stuttgarter Biere usw.).75 Es darf jedenfalls nicht unerlaubt der Eindruck erweckt wird, dass die genannte Gemeinde „in irgendwelchen Beziehungen zu dem Unternehmen stehe, es unterstütze, fördere, wesentlich beteiligt sei“ und damit versucht wird, Beziehungen zu einer Gemeinde zu unterstellen, die zu einer Verwechslungsgefahr (offizieller Anstrich!) führen können (Beispiel: Stadttheater, Stadtapotheke).
103Wird ein Gemeindename im Rahmen öffentlich-rechtlich geregelter Aufgaben oder Pflichten benutzt (z. B. bei Wegweisern an Straßen), sind eventuelle Namensstreitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur.76 Da es für diese Streitigkeiten keine speziellen Rechtsgrundlagen gibt, ist im öffentlich-rechtlichen Bereich § 12 BGB analog anzuwenden. Streitigkeiten ergeben sich in erster Linie aus dem Gebrauch eines nichtamtlichen oder unvollständigen Gemeindenamens (z. B. Weglassen von regionalen Unterscheidungsmerkmalen oder der Zusatzbezeichnung „Bad“).
104Für die Beurteilung, ob ein Anspruch auf die richtige und vollständige Namenszitierung durchsetzbar ist, sind im öffentlichen Bereich kollidierende Interessen gegeneinander abzuwägen. Ein Zurücktreten des Interesses der Gemeinde an der Verwendung ihres Namens in der amtlichen Form kann ausnahmsweise dann geboten sein, wenn dies betriebliche Erfordernisse gebieten. So dürfen z. B. überholte Gemeindenamen auf Wegweisern verwendet werden, bis in den Straßenkarten und Autoatlanten die neuen Namen aufgenommen worden sind. Auch darf auf solche Namenszusätze verzichtet werden, die zur Kennzeichnung nicht unbedingt erforderlich sind und deren Nennung den Namen zu umfangreich und damit zu schwerfällig macht. Dies gilt z. B. für Doppelnamen oder Zusätze auf Straßenwegweisern oder Bahnhofbezeichnungen.77