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5.Finanzhoheit

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70Zur Finanzhoheit gehören eine eigenverantwortliche Einnahme- und Ausgabepolitik sowie die Vermögensverwaltung im Rahmen einer geordneten Haushaltsführung. Den Gemeinden steht es dabei frei, in welchem Ausmaß sie die ihr zur Verfügung stehenden Steuerquellen ausschöpfen.60 Die Grundsätze der Einnahmebeschaffung nach § 78 Abs. 2 GemO sind damit nur bedingt anwendbar. Die Finanzhoheit verdichtet sich zur Finanzautonomie, wenn die Berechtigung verknüpft ist, die Finanzwirtschaft durch das Etatrecht, das Steuerfindungsrecht oder durch Abgabensatzungen ausgestalten zu dürfen.

71Die Finanzhoheit enthält einen Anspruch auf eine finanzielle Mindestausstattung (Art. 73 Abs. 1 LV), schützt aber nicht gegen die Auferlegung neuer finanzieller Lasten. Maßgeblich für Qualität und Umfang der kommunalen Finanzausstattung ist dabei das Konnexitätsprinzip, wonach die Finanzausstattung durch den Aufgabenbestand bestimmt wird (Art. 104a Abs. 1 GG). Gesetzliche Bestimmungen dürfen in die Finanzhoheit eingreifen, um zeitlich begrenzte konjunkturpolitische Maßnahmen zu regeln oder die Steuererhebung zu bestimmen. Zum Kernbereich der Finanzhoheit gehören dagegen das Etatrecht mit der Ausgabenhoheit und das Recht auf eigenverantwortliche Vermögensverwaltung. Die Einsetzung eines Spar- oder Staatskommissars über längere Zeit hinweg würde ebenfalls den Kernbereich der Finanzhoheit angreifen.

Gemeindeverfassungsrecht Baden-Württemberg

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