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V.Delegation gemeindlicher Hoheitsrechte

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74Werden gemeindliche Aufgaben auf andere Personen des öffentlichen Rechts übertragen, müssen i. d. R. auch die notwendigen Hoheitsrechte übertragen werden (Delegation).

Solche Kompetenzverlagerungen berühren die Gebietshoheit und damit die Organisationsgewalt des Staates. Sie setzen daher eine gesetzliche Ermächtigung (z. B. GKZ, SchG oder § 59 GemO) und die Einhaltung bestimmter Formvorschriften voraus. Dabei wird gefordert, eine Vereinbarung in öffentlich-rechtlicher Form abzuschließen, sie von der Aufsichtsbehörde genehmigen und öffentlich bekannt machen zu lassen.

75Die Zuständigkeitsübertragung kann in der Form

– einer echten Delegation erfolgen (Übertragung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen),

– oder unecht delegiert werden (gegen den Willen der betroffenen Gemeinden – z. B. die zwangsweise Bildung eines Zweckverbandes oder die Kompetenz-Kompetenz der Landkreise nach § 2 Abs. 2 LKrO).

Gemeindeverfassungsrecht Baden-Württemberg

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