Читать книгу Gemeindeverfassungsrecht Baden-Württemberg - Arne Pautsch - Страница 35

4.Andere Rechtsbehelfe

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81Insbesondere die gegen Maßnahmen der Rechtsaufsichtsbehörden möglichen Rechtsbehelfe sollen hier noch Erwähnung finden, da einer solchen Maßnahme im Verhältnis von Aufsichtsbehörde zur beaufsichtigten Kommune Außenwirkung zukommt. Es handelt sich um einen Verwaltungsakt i. S. v. § 35 Satz 1 LVwVfG. Dementsprechend gilt, dass die Kommunen – d. h. die betroffene Gemeinde – nach § 125 GemO Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage entsprechend den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen kann.

Gemeindeverfassungsrecht Baden-Württemberg

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