Читать книгу Gemeindeverfassungsrecht Baden-Württemberg - Arne Pautsch - Страница 34
3.Normenkontrolle vor dem Verfassungsgerichtshof
Оглавление80Art. 76 LV eröffnet den Gemeinden und Gemeindeverbänden die Möglichkeit, beim Staatsgerichtshof ein kommunales Normenkontrollverfahren einzuleiten mit der Behauptung, ein formelles Landesgesetz würde eine Vorschrift der Art. 71 bis 75 verletzen.65 Für „untergesetzliche“ Rechtsvorschriften – d. h. solche, die wie Rechtsverordnungen im Rang unterhalb des Parlamentsgesetzes stehen, – ist im Unterschied zur kommunalen Verfassungsbeschwerde gegen Bundesgesetze diese Möglichkeit nicht gegeben.66 Wie gezeigt, bleibt dann aber die Möglichkeit bestehen, das BVerfG anzurufen, weil die Subsidiariätsanordnung in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG dann nicht (mehr) greift.67