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4.Planungshoheit

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66Die Planungshoheit ist das Recht, alle im Gemeindebereich anfallenden örtlichen planungsfähigen Aufgaben eigenverantwortlich im Rahmen der Zuständigkeit wahrzunehmen sowie an höherstufigen Planungsvorgängen angemessen beteiligt zu werden, sofern die Gemeinde dadurch berührt wird. Die Planung als Hoheitsrecht bezieht sich nicht auf alle kommunalen Planungen. Sie wird im Allgemeinen beschränkt auf die raumbedeutsamen Planungen und damit auf das Recht, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke im Gemeindegebiet verbindlich zu ordnen und zu gestalten. Zur Planungshoheit gehört einerseits der Abwehranspruch gegen Baumaßnahmen, die den planerischen Festsetzungen widersprechen (z. B. planwidrige Genehmigungen der Baugenehmigungsbehörde51). Andererseits sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und der Landesplanung (§ 1 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 6 ROG) anzupassen.

67Inwieweit die Planungshoheit zum unantastbaren Kernbereich kommunaler Selbstverwaltung gehört, ist umstritten.52 Die Planungshoheit ist aber stets dann berührt, wenn die beeinträchtigte Planung der Gemeinde hinreichend konkret ist.53 Die Planungshoheit ist einfachgesetzlich im Baugesetzbuch verankert. Für die in § 37 BauGB abschließend aufgezählten Fachplanungen von überörtlicher Bedeutung gelten allerdings die dort angegebenen Vorschriften des Baugesetzbuches nicht,54 wenn die Gemeinde beteiligt wird. Diese Planungen sind „privilegiert“. Eine Bindung an Bebauungspläne entfällt damit in diesem Bereich insoweit, als die Privilegierung die im entsprechenden Fachplanungsgesetz umschriebene Aufgabenstellung und Zweckbestimmung nicht überschreitet. Die Bindung an den Flächennutzungsplan bleibt aber bestehen, sofern dieser Plan in gegenseitiger Anpassung entstanden ist.

68Trotzdem muss aber die gemeindliche Planungshoheit auch bei den Fachplanungen abwägungsrechtlich berücksichtigt werden, sofern von der Gemeinde eine hinreichend bestimmte Planung vorliegt und diese nachhaltig gestört wird55 oder die Fachplanung wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht.56 Als „hinreichend bestimmt“ ist eine Planung dann zu werten, wenn neben dem Aufstellungsbeschluss auch bereits der Auslegungsbeschluss gefasst worden ist. Die Gemeinden besitzen insoweit klagefähige Rechte.57 Dabei ist aber zu beachten, dass ein allgemeiner (und damit unzulässiger) Eingriff in die kommunale Planungshoheit dann nicht vorliegt, wenn gesetzlich fundierte Planungen die Planungshoheit einzelner Gemeinden in klar abgegrenzten Gebieten einschränkt. Eine solche Sonderbelastung ist dann zulässig, wenn sie durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht getragen wird.58

69Solche Einschränkungen der gemeindlichen Planungshoheit sind zulässig für Ziele der Raumordnung und Landesplanung.59 Dazu gehören vor allem die Raumordnungspläne nach § 8 ROG sowie die Entwicklungs- und Regionalpläne nach § 9 ROG und dem Landesplanungsgesetz.

Gemeindeverfassungsrecht Baden-Württemberg

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