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VII. Zurechnungsfragen in ihrer Bedeutung für Criminal Compliance

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Wenn Criminal Compliance (insbesondere) wirtschaftsstrafrechtliche Sachverhalte zum Gegenstand hat (oben Rn. 36), so macht einen wesentlichen Schwerpunkt kriminalitätsbezogener Compliance-Expertise die Beantwortung der Frage aus, ob ein bestimmtes ökonomisch indiziertes Verhalten die Voraussetzungen eines Straftatbestandes erfüllt. Die Erörterung dieser Fragen – die sinnvollerweise branchenspezifisch zu erfolgen hat – kann hier nicht geleistet werden.[280] Daneben stellen sich im Unternehmenskontext grundlegende allgemeine Zurechnungsfragen. Mit ihnen beschäftigt sich der folgende Abschnitt. Dabei lässt sich grundsätzlich zunächst zwischen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Unternehmensangehörigen (Rn. 68 ff.) und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Unternehmensexterner (Rn. 82) unterscheiden. Hinsichtlich der Strafbarkeit von Unternehmensangehörigen kann zwischen Angehörigen der Unternehmensleitung (Rn. 68 ff.), den spezifisch für Compliance Zuständigen („Compliance-Beauftragte“, Rn. 78 ff.) sowie den übrigen Unternehmensmitarbeitern (Rn. 81) differenziert werden. Mit der zunehmenden Inanspruchnahme externer Compliance-Berater gerät darüber hinaus auch deren mögliche Strafbarkeit in den Fokus des Interesses (Rn. 82).

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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