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a) Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Unternehmensleitung

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Im Hinblick auf eine mögliche strafrechtliche Verantwortlichkeit der Leitungspersonen eines Unternehmens (einer Organisation, vgl. oben Rn. 36) sind zwei Problemkreise zu unterscheiden. Dabei geht es zum einen um die Verantwortung der Leitungspersonen für das Verhalten der Mitarbeiter, die durch ein aktives Tun (Rn. 69 ff.) begründet wird. Unter Compliance-Gesichtspunkten sind es dabei zwei gleichermaßen berühmte BGH-Entscheidungen, die die täterschaftliche Verantwortlichkeit von Angehörigen der Geschäftsleitung auf durchaus bemerkenswert unterschiedliche Art und Weise begründen (Rn. 69 ff.). Zum anderen muss der Frage nachgegangen werden, was aus einer strafrechtlich relevanten Untätigkeit der Unternehmensleitung (Rn. 73 ff.) folgt und welche Anforderungen an eine strafrechtliche Verantwortlichkeit insoweit zu stellen sind. Insoweit hat ein aktuelles BGH-Urteil die bereits zuvor herrschende Meinung in der Literatur bestätigt und konkretisiert (Rn. 75).

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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