Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 166

(2) Der Compliance-Beauftragte als „primärer Garant“?

Оглавление

79

In Literatur und Rechtsprechung ist man sich vollständig einig darüber, dass eine Garantenpflicht des Compliance-Beauftragten nur als von der Unternehmensleitung abgeleitete, sog. „sekundäre“ Garantenpflicht in Betracht kommt (Rn. 78). Daran ändert auch die aktuelle „Mobbing“-Entscheidung des BGH (Rn. 75) nichts. Die Annahme einer primären Garantenstellung des Compliance-Beauftragten – scil. als Überwachergarant i.R.d. Geschäftsherrenhaftung (Rn. 74 f.) – scheidet auch auf dieser Grundlage aus. Denn der BGH stellt klar, dass die primäre Garantenstellung ausschließlich für die Stadt als Trägerin des Unternehmens in Betracht gezogen und eine Verantwortung des Vorarbeiters ausschließlich kraft einer davon abgeleiteten Garantenstellung erwogen wird.[343]

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

Подняться наверх