Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 159

aa) Aktives Tun

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Bereits seit einiger Zeit geraten zunehmend nicht mehr nur die eine Straftat unmittelbar Ausführenden – also die gem. § 25 Abs. 1 Var. 1 StGB als unmittelbare Täter strafrechtlich (häufig recht unproblematisch) Verantwortlichen –, sondern verstärkt auch die Hintermänner als für die Begehung einer Straftat „eigentlich“ Verantwortlichen in den Fokus von Strafverfolgungsbehörden und Strafrechtswissenschaft. Diese Entwicklung ist im Kernstrafrecht ebenso zu beobachten wie im Wirtschaftsstrafrecht. Dabei lassen sich zwei grundsätzliche Modelle der Begründung strafrechtlicher Verantwortlichkeit unterscheiden:

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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