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bb) Strafrechtliche Verantwortlichkeit durch aktives Tun

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Weniger im Fokus des strafrechtlichen Interesses steht bislang eine mögliche Strafbarkeit des Compliance-Beauftragten durch aktives Tun. Das hat mehrere Gründe. Zum einen drängt sich die Problematik der Strafbarkeit wegen Unterlassens – nicht zuletzt durch die „BSR“-Entscheidung des BGH (Rn. 75) – eher auf. Zum anderen wird man schnell Einigkeit darüber erzielen können, dass in dem Fall aktiven Tuns eben die „allgemeinen Grundsätze“ Anwendung finden können.[344] Allerdings ist in diesem Zusammenhang durchaus besonderer Hervorhebung wert, dass für sämtliche Compliance-Beauftragte – nicht nur für Compliance Officer[345] – insbesondere auch eine Strafbarkeit in mittelbarer Täterschaft kraft Organisationsherrschaft (Rn. 71 f.) sowie in Zukunft möglicherweise vermehrt in fahrlässiger Mittäterschaft[346] in Betracht kommt.[347]

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