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(2) „Sachgefahren“

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Bei Betriebsgefahren[318] wird weithin und zu Recht eine Garantenpflicht des Betriebsinhabers bejaht.[319] Insoweit besteht eine Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich betriebstypischer Gefahren.[320] Schon hier steht freilich vor allem die Reichweite einer solchen Überwachergarantenpflicht im Hinblick auf ihre Herleitung aus den naturgemäß viel weitergehenden zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflichten in Frage.[321] Das Problem verschärft sich noch im Rahmen der strafrechtlichen Produkthaftung, dort also, wo es – wie etwa im „Lederspray“-Fall[322] (Rn. 70) – bspw. um den Rückruf eines gesundheitsgefährdenden Produkts geht. Im Anschluss an Kuhlen[323] bejaht die h.L. auch in diesen Fällen eine Verkehrssicherungspflicht.[324] Insbesondere in den Fällen, in denen das schädliche Produkt sich bereits beim Verbraucher befindet, kommt dann auch eine Beschützergarantenpflicht in Betracht.[325] Der BGH hat sich im „Lederspray“-Urteil freilich einer äußerst problematischen Konstruktion bedient, indem er eine Garantenpflicht aus Ingerenz auch für solche Fälle bejaht hat, in denen die Gefährlichkeit des Produkts im Zeitpunkt des Inverkehrbringens noch nicht erkennbar war. In der Literatur ist diese Auffassung völlig zu Recht mit dem Argument zurückgewiesen worden, dass eine Garantenpflicht aus vorangegangenem gefährlichen Tun sich nur bei ex ante erkennbarer Gefährlichkeit des Produkts begründen lässt. Andernfalls begründet auch das lediglich kausale, aber pflichtgemäße Verhalten eine strafrechtliche Erfolgsabwendungspflicht.[326] Eine solche rein naturalistische Verantwortlichkeitsbegründung vertritt aber im deutschen Strafrecht auch sonst zu Recht niemand mehr.

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Der Betriebsinhaber beherrscht das Unternehmen mithin als Gefahrenquelle, unabhängig davon, ob die Gefahren von Sachen oder von Personen ausgehen. Die Pflicht zur Verhinderung betriebsbezogener Straftaten stellt die Kehrseite seiner Freiheit als Unternehmer dar.[327] Auf eine Unterscheidung zwischen Sach- und Personengefahren kommt es daher im vorliegenden Zusammenhang nicht an.[328]

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