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bb) Unterlassen

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Die zweite grundlegende Problematik im Rahmen der Begründung strafrechtlicher Verantwortlichkeit von Mitgliedern der Unternehmensleitung betrifft diejenigen Fälle, in denen bei strafrechtlich relevantem unternehmensbezogenem Verhalten der Unternehmensmitarbeiter von Seiten der Unternehmensleitung lediglich untätig geblieben wird. Regelmäßig steht dabei die Verwirklichung unechter Unterlassungsdelikte in Rede.[298] Im Rahmen dieser unechten Unterlassungsdelikte ist im Wirtschafts- und Unternehmensstrafrecht die Begründung der erforderlichen Garantenpflicht[299] vielfältigen Schwierigkeiten ausgesetzt. Systematisch lassen sich zwei grundsätzliche Problemfelder unterscheiden. Zum einen geht es – insbesondere im Rahmen der sog. Geschäftsherrenhaftung – um die dogmatisch überzeugende Begründung einer Garantenpflicht aus der Verantwortlichkeit über andere[300] Personen (Rn. 74 f.), zum andern besteht – insbesondere bei der strafrechtlichen Produkthaftung – Uneinigkeit über die Herleitung einer Garantenpflicht bei von Sachen ausgehenden (Betriebs-)Gefahren (Rn. 76).

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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