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c) Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der übrigen Unternehmensmitarbeiter

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Hinsichtlich derjenigen Unternehmensmitarbeiter, die weder arbeitsvertraglich noch tatsächlich Compliance-Aufgaben übernommen haben, gelten die allgemeinen Grundsätze zur Begründung strafrechtlicher Verantwortlichkeit. Zwar scheidet für sie die Annahme einer auf die Funktion als Compliance-Beauftragter gestützten Garantenpflicht zur Verhinderung unternehmensbezogener Straftaten (vgl. o. Rn. 78) naturgemäß aus; allerdings – auch das hat die „BSR“-Entscheidung des BGH (Rn. 75) in Erinnerung gerufen – kommt die Annahme einer Garantenpflicht aufgrund der dienstlichen Stellung oder eben der arbeitsvertraglichen Verpflichtung (so ihr denn auch tatsächlich nachgekommen wird) durchaus auch für solche Unternehmensmitarbeiter in Betracht, die nicht per se zur Einhaltung der Compliance auf Posten gestellt sind.

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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