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1313.Subjektiver Tatbestand und Irrtumsregel des § 16 Abs. 2

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Subjektiv muss der Vorsatz des Täters die Voraussetzungen des § 216 erfassen. Nimmt der Täter irrig die Voraussetzungen des § 216 an, ohne dass ein ausdrückliches und ernstliches Verlangen des Getöteten vorliegt, so greift die Vorschrift des § 16 Abs. 2 ein. Der Täter ist daher nicht nach dem objektiv verwirklichten § 212, sondern nach dem milderen § 216 strafbar. Da durch den Irrtum der Tötungsvorsatz unberührt bleibt, ist § 222 in solchen Fällen auch dann ausgeschlossen, wenn dem Täter hinsichtlich des Irrtums Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Bsp.: Der schwerkranke O bittet den T, ihn von seinem Leiden zu erlösen, was T dann auch tut. Die Erklärung des O war jedoch nicht freiverantwortlich, da O – was T nicht erkannte – auf Grund seiner Krankheit bereits die notwendige Einsichtsfähigkeit fehlte. – Objektiv liegt nicht § 216, sondern § 212 vor, weil kein ernstliches Tötungsverlangen gegeben ist. Da sich T jedoch Tatumstände vorstellte, die – wenn sie vorgelegen hätten – den Tatbestand des § 216 begründet hätten, kommt ihm über § 16 Abs. 2 dennoch die Privilegierung zugute.

Einführende Aufsätze:

Bechtel, Selbsttötung, Fremdtötung, Tötung auf Verlangen, JuS 2016, 882; Kühl, Beteiligung an Selbsttötung und verlangte Fremdtötung, Jura 2010, 81; Steinhilber, Streifzug durch zentrale Rechtsfragen der „direkten Sterbehilfe“ (§ 216 StGB), JA 2010, 430 (Probleme des objektiven und subjektiven Tatbestands, Teilnahmeproblematik und die Reichweite der Sperrwirkung des § 216 I StGB).

Übungsfälle:

Kühl/Kneba, Zwei ungleiche Söhne, JA 2011, 426 (versuchte Tötung auf Verlangen und die Beihilfe dazu, Körperverletzungsdelikte); Schmitt-Leonardy, Von der Bahre bis zur Wiege, JA 2018, 187 (Tötung auf Verlangen, Abgrenzung straffreie Selbsttötung und strafbare Fremdtötung, das Vorliegen eines Motivbündels, Akzessorietätsdurchbrechung gem. § 28 StGB im Rahmen der Beihilfe zur Tötung auf Verlangen); Weißer, Tödliche Erlösung, JuS 2009, 135 (klassische Probleme aus dem Bereich der (auch versuchten) Beteiligung an Tötungsdelikten, insbesondere die Behandlung der verschiedenen Mordmerkmale i. R. der §§ 28, 29 StGB).

Rechtsprechung:

BGHSt 13, 162 – Hammerteich (Tötung auf Verlangen durch Unterlassen); BGHSt 50, 80 – Kannibalenfall (Törungsverlangen); BGH StV 2011, 284 – Revolver (Ernstlichkeit des Tötungsverlangens).

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