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7.Konkurrenzen

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190Die Körperverletzung nach § 223 tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter die vollendete vorsätzliche Tötung zurück390, während sie zum versuchten Tötungsdelikt in Tateinheit steht, weil nur so im Urteilstenor klargestellt werden kann, dass die Tat nicht vollständig im Versuchsstadium stecken geblieben ist, sondern bereits zur Vollendung eines anderen Straftatbestandes geführt hat.

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Sofern ein vollendetes vorsätzliches Tötungsdelikt vorliegt, brauchen §§ 223, 224 nicht mehr geprüft zu werden, da diese im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt werden; dasselbe gilt für das Verhältnis einer versuchten (gefährlichen) Körperverletzung zu einem versuchten Tötungsdelikt.

Einführende Aufsätze:

Bollacher/Stockburger, Der ärztliche Heileingriff in der strafrechtlichen Fallbearbeitung, Jura 2006, 908; Bott, Die Anwendung und Interpretation des mysteriösen § 228 StGB, JA 2009, 421 (Die Bestimmung der Sittenwidrigkeit); Hardtung, Die Körperverletzungsdelikte, JuS 2008, 864 und 960 (Körperverletzung, Sittenverstoß § 228 StGB, Strafverfolgungsaussetzung § 230 StGB, fahrlässige Körperverletzung und die gefährliche Körperverletzung mit Fällen).

Übungsfälle:

Heger, Lästige Mieter, JA 2008, 859 (Körperverletzungsdelikte §§ 222, 223, 227 StGB, Täterschaft und Teilnahme, actio libera in causa); Kaspar, Beleidigung und Körperverletzung auf dem Fußballplatz, JuS 2004, 409 (Anstiftung eines omnimodo facturus, Rechtfertigung durch Einwilligung, Irrtümer, objektive Zurechnung); Laubenthal, Eine Festzeltprügelei, JA 2004, 39 (Notwehr, Notwehrprovokation und Anstiftung); Paul/Schubert, Gefahr im Spital, JuS 2013, 1007 (die hypothetische Einwilligung in einen ärztlichen Heileingriff); Rönnau/Hohn, Forscherdrang, JuS 2003, 998 (1001 f.) (die Einwilligung in eine Körperverletzung im Rahmen einer Operation).

Rechtsprechung:

BGHSt 11, 111 – Myom (Ärztlicher Heileingriff als tatbestandliche Körperverletzung); BGHSt 36, 1 – AIDS (Infizieren mit HI-Virus als Körperverletzung); BGHSt 43, 346 – Röntgen (Tatbestand der Gesundheitsschädigung); BGHSt 48, 34 – Gubener Verfolgungsfall (psychische Beeinträchtigungen); BGHSt 49, 166 – Sadomaso (Sittenwidrigkeit der Einwilligung); BGHSt 58, 140 – Schlägerei (Sittenwidrigkeit bei fehlender Lebensgefahr).

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